Sachverständigenbüro Markus Sodenkamp

Rechtssicherheit in der Entsorgung schaffen

Betriebsbeauftragter für Abfall

Der Betriebsbeauftragte für Abfall ist ihr Ansprechpartner wenn es um die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften, der Schulung von Mitarbeitern und der Verbesserung von Effizienz rund um das Thema Abfall und Umweltschutz geht.

Leistungskatalog:

  • Überwachung der Abfallströme von der Entstehung bis zur Entsorgungsanlage
  • Überwachung und Kontrolle der Umsetzung von Rechtsvorschriften, Dokumentationspflichten, Entsorgungsnachweisen und Auflagen
  • Beratung und Schulung in Fragen der Abfallvermeidung-, Verminderung und Entsorgung                                                              
  • Beratung zu Gefahren die durch Abfälle und ihre Entsorgung entstehen
  • Beratung zum Einsatz von Ersatzstoffen
  • Koordination und Kontrolle der Entsorgung von verschiedenen Abteilungen
  • Ermittlung und Mitteilung von Mängeln, sowie Vorschläge zur Beseitigung
  • Überprüfung und Kontrolle des Entsorgungsequipments auf Sicherheit und der richtigen Zuordnung zu den verschiedenen Abfallarten und ihrer Beschilderung
  • Jährliche Berichterstattung an die Geschäftsführung bzgl. der Entsorgung, sowie der  Entwicklung und Umsetzung von Abfallverminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen
  • Führung einer elektronischen Abfallstatistik
  • Registerführung bei gefährlichen Abfällen
  • Wenn gewünscht Kommunikation mit Behörden

 

Wer ist verpflichtet einen betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen? 

 
Anlagenbetreiber von:             

  • genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne der 4.BImSchV in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen
  • ortsfesten Abfallverwertungs- und Beseitigungsanlagen bis zur endgültigen Stilllegung
  • Krankenhäuser/-Kliniken mit mehr als zwei Tonnen gefährlichen Abfällen pro Kalenderjahr
  • Abwasserbehandlungsanlagen GK5 wenn Abfälle verwertet oder behandelt werden

 
Hersteller und Besitzer/Vertreiber, 

  • die Abfälle nach den §§25 und 26 KrWG zurücknehmen 
  • von Transport- und Verkaufsverpackungen die bestimmte Mengen an Verpackungen zurücknehmen
  • von Elekro- und Elektronikgeräten die Geräte zurücknehmen, mit Ausnahme derer, die einen Dritten beauftragen, welcher selber einen Betriebsbeauftragten bestellt
  • von Elektro- und Elektronikgeräten die Geräte zurücknehmen
  • von Fahrzeug- und Industriebatterien die Batterien zurücknehmen, mit Ausnahme derer, die an einem freiwilligen System zur Rücknahme angeschlossen sind, die selber über einen Abfallbeauftragten verfügt

  
Betreiber folgender Rücknahmesysteme

  • Systeme, die Verkaufsverpackungen gemäß § 3 Absatz 3 der Verpackungsverordnung zurücknehmen
  • herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 16 Absatz 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen
  • das Gemeinsame Rücknahmesystem, welches Geräte-Altbatterien gemäß § 6 des Batteriegesetzes zurücknimmt
  • herstellereigene Rücknahmesysteme, die Geräte-Altbatterien gemäß § 7 des Batteriegesetzes zurücknehmen
  • Systeme, die Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien freiwillig zurücknehmen